Allgemeine Geschäftsbedingungen der TESLA Energy Holding
Artikel I.
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TESLA Energy Holding (im Folgenden als "AGB" bezeichnet) gelten unter den Bedingungen gemäß Punkt 1.2 für alle Verträge (im Folgenden als "Vertrag" bezeichnet), aufgrund derer sich die Tesla Energy Holding (im Folgenden als "Auftragnehmer" bezeichnet) verpflichtet, für ihren Kunden (im Folgenden als "Auftraggeber" bezeichnet) ein Werk zu erstellen. Der Begriff "Werk" bezieht sich auf die Herstellung verschiedener Arten von skalierbaren Batteriesystemen (im Folgenden als "Ausrüstung" bezeichnet).
1.2 Diese AGB gelten nur für die Verträge, die ausdrücklich auf diese AGB verweisen. Der Inhalt des Vertrags wird immer auf Grundlage des vom Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber akzeptierten Preisangebots festgelegt.
Artikel II.
Ausführung des Werks
"2.1 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt das Werk als ausgeführt, sobald die Anlage vom Auftragnehmer am Bestimmungsort installiert wird. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sorgt der Auftragnehmer für den Transport zum Bestimmungsort."
2.2 Als steuerbarer Erfüllungstag gilt der Tag der Übernahme des Geräts durch den Kunden und der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls des Geräts am vereinbarten Bestimmungsort.
2.3 Die Gefahr von Schäden am Gerät geht auf den Besteller über:
a) Wenn der Auftragnehmer für den Transport des Geräts zum Besteller verantwortlich ist, gilt der Tag der Bereitstellung des Transportmittels mit dem Gerät am vereinbarten Bestimmungsort.
b) Wenn der Besteller den Transport des Geräts zu sich selbst übernimmt, gilt der Tag, an dem das Gerät in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zur Verladung auf das Transportmittel des Bestellers bereit ist.
2.4 Das Gerät ist ein einzigartiges Gerät, das genau nach den Anforderungen des Bestellers gefertigt wurde und seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht. Aus diesem Grund kann vor seiner Fertigstellung eine Vorabnahme beim Auftragnehmer stattfinden. Der Besteller hat dabei die Möglichkeit, die Durchführung des Werks laufend zu überprüfen und eventuelle Anpassungen am Gerät vorzuschlagen. Wenn die Vertragsparteien sich auf eine Vorabnahme des Geräts einigen, findet diese immer beim Auftragnehmer statt. Der Besteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl seines Personals sicherzustellen, das für die Durchführung der Vorabnahme des Geräts erforderlich ist. Der Besteller ist verpflichtet, rechtzeitig und in der vom Auftragnehmer festgelegten Menge eine Probe aller Komponenten und Materialien bereitzustellen, die das Gerät verarbeiten soll (um die Funktionalität des Geräts real zu testen).
2.5 Das Eigentumsrecht an der Ausrüstung geht erst mit vollständiger Zahlung des Werkpreises auf den Besteller über.
2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Besteller eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss der jeweils vereinbarten Etappe der Durchführung des Werks zu verlangen (z. B. jedoch nicht ausschließlich, Protokoll über die Vorabnahme, Abnahmeprotokoll nach der Installation der Anlage usw.). Die Form der Bestätigung legt der Auftragnehmer fest.
Artikel III.
Werkpreis
3.1 Der Preis des Werks deckt die Kosten für die Erfüllung aller vom Auftragnehmer gemäß dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen. Wenn der Auftragnehmer beispielsweise für den Transport der Anlage an den Bestimmungsort verantwortlich ist, umfasst der Preis auch die Kosten für Verpackung und diesen Transport. Zollgebühren und andere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Transport der Anlage über die Grenze des Zollgebiets anfallen, trägt jedoch immer der Besteller.
3.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist für die Zahlung des Werkpreises 30 Tage ab dem Tag der steuerbaren Leistung gemäß Punkt 2.2.
3.3 Zum Preis des Werks wird die Mehrwertsteuer hinzugefügt.
3.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den in der Preisangebotsliste angegebenen Preis zu ändern, auf dessen Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde, wenn die Preisänderung auf Änderungen der Eingangspreise zur Herstellung der Anlage beruht und diese Änderungen nicht vom Auftragnehmer beeinflusst werden können. Als Änderungen, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann, gilt eine Erhöhung der Eingangspreise für die im Rahmen der Anlagenherstellung verwendeten Komponenten um mehr als 5% ab dem Datum der Akzeptanz des Preisangebots bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bestellung vom Unterauftragnehmer des Auftragnehmers. In diesem Fall wird der Gesamtpreis der Anlage um die Erhöhung der Komponentenpreise erhöht. Im Falle einer Erhöhung der Komponentenpreise wird der Besteller vom Auftragnehmer immer unverzüglich über den Preis der Eingangspreise zum Zeitpunkt der Akzeptanz des Preisangebots sowie über den Preis der Eingangspreise zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bestellung vom Unterauftragnehmer informiert.
Artikel IV.
Mitarbeit des Auftraggebers
4.1 Neben den ausdrücklich in dem Vertrag vereinbarten Pflichten ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer alle weiteren Mitwirkungspflichten zu gewähren, die zur Ausführung des Werks erforderlich sind. Falls der Besteller dem Auftragnehmer die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer gewährt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Bestellers, sich in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Vertrag zurückzuziehen, bleibt davon unberührt.
4.2 Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Werkpreises zu zahlen (gemeint ist der Preis ohne Mehrwertsteuer). Mit Zustimmung des Auftragnehmers kann auch eine andere Vereinbarung getroffen werden, wenn der Auftragnehmer nicht alle Kosten für die Ausführung des Werks aufgewendet hat, die im Vertrag berücksichtigt wurden, insbesondere wenn der Besteller vom Vertrag zurücktritt, bevor das Werk erstellt wurde. Zur Vermeidung von Zweifeln erklären die Vertragsparteien, dass jede von ihnen die Vertragsstrafe in dieser Höhe für angemessen und im Einklang mit den guten Sitten und dem Grundsatz eines redlichen Geschäftsverkehrs hält. Zur Erläuterung führen die Vertragsparteien an, dass es sich bei der Anlage um eine einzigartige Anlage handelt, die genau nach den Anforderungen des Bestellers und entsprechend seinen spezifischen Bedürfnissen hergestellt wurde. Daher ist ein weiterer Verkauf der Anlage an Dritte oder deren anderweitige Nutzung nicht möglich. Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag kann der Besteller jedoch nach Zahlung der Vertragsstrafe die erstellte Teilanlage verlangen; die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller selbst.
4.3 Die Fristen für die Ausführung des Werks und andere Fristen, die der Auftragnehmer bei der Ausführung des Werks einhalten muss, laufen nicht während der Verzögerung des Bestellers bei der Erbringung der Mitwirkungspflichten, die der Besteller dem Auftragnehmer zu gewähren hat.
Artikel V.
Haftung für Mängel
5.1 Der Auftragnehmer ist für Mängel verantwortlich, die das Gerät zum Zeitpunkt der Durchführung des Werks aufweist, sowie für Mängel, die während der vereinbarten Garantiezeit auftreten. Die Garantiezeit für das Gerät beträgt 12 Monate, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel schriftlich zu melden und ist dabei verpflichtet, den Umfang und die Art des Mangels genau zu spezifizieren. Die Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln erlöschen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem er ihn bei Anwendung fachkundiger Sorgfalt hätte erfahren können, auf vorgeschriebene Weise meldet. Bei schriftlicher Meldung eines Mangels während der Garantiezeit während der Arbeitszeit von 7:00 bis 17:00 Uhr garantieren wir die Bearbeitung der Reklamation innerhalb von 24 Stunden am folgenden Arbeitstag.
5.3 Die Art und Frist der Erfüllung der Ansprüche aus Mängeln legt der Auftragnehmer fest, so dass dies unter Berücksichtigung der Art des Mangels im Einklang mit dem Grundsatz eines redlichen Geschäftsverkehrs steht.
Artikel VI.
Geistiges Eigentum
6.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum des Geräts, einschließlich seiner Software, Pläne, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und anderen Vermögenswerten, die Teil des Geräts sind und geeignet sind, Gegenstand des geistigen Eigentums zu sein (zusammen im Folgenden als „Geistiges Eigentum im Zusammenhang mit dem Gerät“ bezeichnet), gehören dem Auftraggeber."
6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, das mit dem Gerät verbundene geistige Eigentum nur in dem Umfang zu nutzen, der für die ordnungsgemäße Nutzung des Geräts erforderlich ist. Zur Vermeidung von Zweifeln geben die Vertragsparteien ausdrücklich an, dass der Auftraggeber keine Repliken des Geräts oder eines Teils davon herstellen darf, keine Kopien der Softwareausstattung, Pläne und Zeichnungen herstellen darf und das Gerät oder einen Teil davon, seine Softwareausstattung, Pläne und Zeichnungen keiner dritten Person zugänglich machen darf.
Artikel VII.
Schlussbestimmungen
7.1 Die Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB haben Vorrang vor etwaigen Bestimmungen ähnlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen in der Preisangebots gemäß Punkt 1.2 haben Vorrang vor diesen AGB.
7.2 Die Vertragspartei, die durch Verletzung ihrer Verpflichtungen der anderen Vertragspartei Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen in vollem Umfang zu ersetzen, auch wenn die Erfüllung der verletzten Verpflichtung durch eine Vertragsstrafe gesichert ist.
7.3 Ein Rücktritt von diesem Vertrag betrifft, abgesehen von ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen, auch nicht die Bestimmungen über Vertragsstrafen, den Schutz vertraulicher Informationen und das geistige Eigentum im Zusammenhang mit dem Gerät.
7.4 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Inhalt des Vertrages sowie alle Informationen, die sie einander bei seinem Abschluss und seiner Erfüllung zur Verfügung gestellt haben, vertrauliche Informationen sind.
7.5 Die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik, mit Ausnahme ihrer kollisionsrechtlichen Bestimmungen. 7.6 Die Gerichte der Slowakischen Republik sind für die Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien zuständig.
Aufsichtsbehörde:
Inspektorat SOI mit Sitz in Bratislava für die Region Bratislava |
Bajkalská 21/A, P.O. Box 5, 820 07 Bratislava 27 Abteilung für Aufsichtsausübung Tel.-Nr.: 02/ 58 272 172 – 3; 02/ 58 272 106 Fax-Nr.: 02/ 58 272 170 e-mail: ba@soi.sk |